Max Halbritter – MH Software, Heilig-Kreuz-Straße 10, 86609 Donauwörth
Stand: Juli 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Leistungen von Max Halbritter, handelnd unter MH Software (nachfolgend „Auftragnehmer“), insbesondere über die Konzeption, Entwicklung, Anpassung, Pflege und den Betrieb von Websites, Web-Anwendungen, mobilen Anwendungen sowie über IT-Dienstleistungen.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
(1) Darstellungen von Leistungen auf der Website des Auftragnehmers sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.
(2) Individuelle schriftliche Angebote des Auftragnehmers sind – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – 30 Kalendertage ab Angebotsdatum bindend.
(3) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform (E-Mail genügt) oder durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung ist das jeweilige Angebot einschließlich der darin genannten Leistungsbeschreibung.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
(1) Art, Umfang und Qualität der geschuldeten Leistung ergeben sich abschließend aus dem Angebot und einer gegebenenfalls vereinbarten Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
(2) Projektleistungen mit einem definierten Ergebnis (z. B. die Erstellung einer Website oder Anwendung) werden als Werkvertrag erbracht. Laufende Leistungen ohne definierten Erfolg (z. B. Pflege, Betreuung, Support, Betrieb) werden als Dienstvertrag erbracht.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch fachkundige Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer bleibt Vertragspartner des Auftraggebers.
(4) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, teilt der Auftragnehmer die Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit. Die Umsetzung erfolgt erst nach Einigung in Textform. Bis dahin wird die Leistung auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung fortgeführt.
(5) Gestalterische Vorschläge stellen keinen Mangel dar, wenn sie dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen und lediglich dem persönlichen Geschmack des Auftraggebers nicht entsprechen.
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte (Texte, Bilder, Videos, Logos, Daten) und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in einem verwendbaren Format zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm bereitgestellten Inhalten über die erforderlichen Nutzungs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte verfügt und dass deren Verwendung nicht gegen geltendes Recht verstößt.
(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte Rechte Dritter verletzen. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.
(4) Prüfungen, Freigaben und Rückmeldungen erfolgen innerhalb angemessener Frist, in der Regel innerhalb von zehn Werktagen.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Nachweisbare Mehraufwände werden nach dem vereinbarten oder üblichen Stundensatz gesondert vergütet.
(1) Termin- und Zeitangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlicher Fixtermin vereinbart wurden.
(2) Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 4 sowie die Klärung aller fachlichen Fragen.
(3) Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat – insbesondere durch fehlende Zulieferungen, Freigaben oder durch Störungen bei Dritten – verlängern die Ausführungsfristen angemessen.
(1) Bei Werkleistungen zeigt der Auftragnehmer die Fertigstellung an und stellt das Ergebnis zur Prüfung bereit. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist.
(2) Der Auftraggeber prüft das Ergebnis innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bereitstellung und erklärt die Abnahme oder rügt Mängel in Textform unter konkreter Beschreibung.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Leistung nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 und ohne fristgerechte Mängelrüge produktiv einsetzt, insbesondere eine Website öffentlich erreichbar schaltet oder eine Anwendung im Echtbetrieb nutzt. Eine Bereitstellung zu Test-, Abstimmungs- oder Freigabezwecken gilt nicht als produktiver Einsatz.
(4) Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Sind Teilleistungen oder Meilensteine vereinbart, kann jeweils eine Teilabnahme erfolgen.
(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz abgerechnet.
(2) Bei Festpreisprojekten ist – soweit im Angebot vorgesehen – eine Anzahlung von in der Regel 20 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung fällig. Weitere Zahlungen werden nach Erreichen der vereinbarten Meilensteine fällig.
(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 BGB.
(4) Reise-, Lizenz-, Hosting-, Domain- und sonstige Fremdkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie nicht ausdrücklich in der vereinbarten Vergütung enthalten sind.
(5) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich zurückzustellen.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
Hinweis zur Umsatzsteuer: Der Auftragnehmer ist derzeit Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Umsatzsteuer wird daher nicht berechnet und in Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise. Entfällt die Kleinunternehmerregelung, tritt die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer ab dem Zeitpunkt des Wegfalls zu den vereinbarten Preisen hinzu und wird gesondert ausgewiesen.
(1) Vereinbarte Pauschalen für Pflege, Betreuung, Hosting oder Support sind monatlich im Voraus fällig. Der Leistungsumfang – etwa ein monatliches Kontingent für kleinere Änderungen – ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Nicht genutzte Kontingente verfallen zum Monatsende und werden weder erstattet noch übertragen.
(3) Laufende Verträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern im Angebot keine abweichende Laufzeit vereinbart ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit, sofern nicht ausdrücklich ein Service-Level vereinbart wurde. Wartungsfenster und Ausfälle bei Hosting-Anbietern sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.
(5) Nach Beendigung eines Betreuungsvertrages überträgt der Auftragnehmer auf Wunsch die vom Vertrag umfassten Daten und Zugänge an den Auftraggeber oder einen von ihm benannten Dritten. Ein hierfür entstehender Aufwand wird nach Aufwand vergütet.
(1) Der Auftraggeber erhält an den vertragsgegenständlich individuell erstellten Ergebnissen ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.
(2) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
(3) Nicht von der Rechteübertragung erfasst sind Frameworks, Bibliotheken, Werkzeuge, Vorlagen sowie allgemeine, nicht auftragsspezifische Komponenten und Module, die der Auftragnehmer unabhängig vom Auftrag entwickelt hat oder wiederverwendet. Hieran erhält der Auftraggeber ein einfaches, für den Vertragszweck erforderliches Nutzungsrecht.
(4) Das zugrundeliegende Know-how sowie die Ideen, Verfahren und Techniken hinter den Ergebnissen verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, sie für andere Projekte zu verwenden.
(5) Eine Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder Bearbeitung durch Dritte ist zulässig, soweit sie dem Vertragszweck dient. Der Auftragnehmer übernimmt für Änderungen, die nicht von ihm vorgenommen wurden, keine Gewähr.
(1) Soweit für die Leistung Produkte oder Dienste Dritter erforderlich sind (insbesondere Hosting, Domains, E-Mail-Dienste, Zahlungsdienstleister, Schnittstellen, Kartendienste, Schrift- und Bildlizenzen), gelten für diese zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Anbieters.
(2) Der Auftragnehmer schuldet keine Verfügbarkeit, Fortführung oder unveränderte Konditionen solcher Drittleistungen. Ändert ein Anbieter seine Leistungen, Preise oder Schnittstellen, ist der dadurch erforderliche Anpassungsaufwand gesondert zu vergüten.
(3) Bei der Leistungserbringung kann Open-Source-Software eingesetzt werden. Für diese gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen, auf die der Auftragnehmer auf Anfrage hinweist.
(4) Verträge über Domains, Hosting und Lizenzen werden – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen.
(1) Bei der Entwicklung mobiler Anwendungen werden die Entwickler-Accounts bei Apple und Google – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – auf den Auftraggeber angelegt und von diesem unterhalten. Die dabei anfallenden Gebühren trägt der Auftraggeber.
(2) Die Prüfung und Freigabe von Anwendungen liegt allein im Ermessen der jeweiligen Store-Betreiber. Der Auftragnehmer schuldet die vertragsgemäße Erstellung der Anwendung, nicht jedoch deren Zulassung, Veröffentlichung oder dauerhaften Verbleib in einem App-Store.
(3) Aufwände, die durch nachträgliche Änderungen der Store-Richtlinien, der Betriebssysteme oder der Prüfkriterien entstehen, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs und werden gesondert vergütet.
(1) Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 633 Abs. 2 BGB). Software ist nach dem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei herstellbar.
(2) Der Auftraggeber zeigt Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung an. § 377 HGB bleibt unberührt.
(3) Der Auftragnehmer leistet zunächst Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(5) Ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die beruhen auf: vom Auftraggeber gelieferten Inhalten oder Vorgaben, eigenmächtigen Änderungen am Quellcode oder an der Konfiguration durch den Auftraggeber oder Dritte, unsachgemäßer Bedienung, dem Einsatz in einer nicht vereinbarten Systemumgebung sowie Änderungen bei Drittanbietern nach § 10.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Höhe der für den betroffenen Auftrag vereinbarten Nettovergütung.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Der Auftraggeber ist für eine dem Risiko angemessene Datensicherung selbst verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart ist.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Website finden sich in der Datenschutzerklärung.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(3) Der Auftraggeber bleibt für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitungen sowie für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten verantwortlich.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Namens und unter Verwendung des Logos sowie mit Bildschirmaufnahmen des erstellten Ergebnisses als Referenz zu benennen, insbesondere auf der Website mhsoftware.net und in Angebotsunterlagen.
(2) Nicht öffentlich zugängliche Inhalte, Kundendaten und vertrauliche Informationen nach § 16 werden dabei nicht dargestellt.
(3) Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widersprechen. Der Auftragnehmer entfernt die Referenz sodann innerhalb angemessener Frist.
(4) Ein Hinweis auf die Urheberschaft des Auftragnehmers im Fußbereich einer erstellten Website erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung und kann vom Auftraggeber jederzeit entfernt werden.
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke des Vertrages.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
(3) Die Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertrages fort. § 15 bleibt unberührt.
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Telekommunikations- oder Stromnetzen sowie Angriffe auf die IT-Infrastruktur –, befreien für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Beide Parteien informieren sich unverzüglich. Dauert die Störung länger als zwei Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Donauwörth. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Der Auftragnehmer ist in jedem Fall berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Donauwörth.
(4) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Bei Fragen zu diesen Bedingungen: info@mhsoftware.net. Weitere Angaben zum Anbieter im Impressum.